Wissenswertes > Gesetze und Verordnungen

 Gesetze und Verodnungen rund um den Hund

 


Sicherung des Hundes im Auto

Wenn der Hund im Auto nicht vorschriftsmäßig gesichert ist, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit drei Punkten in Flensburg geahndet wird. Doch es kann zudem strafrechtliche Konsequenzen für den Fahrer nach sich ziehen, wenn es zu einem Unfall kommt... Quelle: www.3sat.de

Artikel: Anschnallpflicht für Hunde


Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

Ab dem 1. Juli 2011 müssen Hunde in Niedersachsen gechippt und haftpflichtversichert sein. (...)

Die Neuregelung zur Sachkunde von Hundehalterinnen und -haltern und zur Registrierung gechippter Hunde tritt erst in zwei Jahren, ab dem 1. Juli 2013, in Kraft.

 

Quelle:http://www.agrar-presseportal.de/


Niedersächsisches gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Vom 21. März 2002
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 26.03.2009 (Nds. GVBl. S. 117)

Auszug: Verhalten in der freien Landschaft

§ 33
Pflichten zum Schutz vor Schäden

(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,

dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern und in der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit), an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind (...) 

(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.
 


Tierschutzgesetz (TierSchG)

Ausfertigungsdatum: 24.07.1972"Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist"
Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313; zuletzt geändert durch G v. 15.7.2009 I 1950

Auszug: Eingriffe an Tieren

§ 6 

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.


Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Seevetal (PDF)

Auszug: Maulkorb und Leinenzwang für Hunde


Nach der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Seevetal müssen alle bissigen Hunde auf der Straße und anderen öffentlich zugänglichen Orten an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert.

Als bissig im Sinne dieser Verordnung gelten ohne Ausnahme alle Hunde folgender Rassen:

  • Bullterrier
  • Mastin Espanol
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Pit Bull Terrier
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa-Inu
  • Fila Brasileiro
  • Bullmastiff
  • Kaukasischer Oftscharka
  • Dogo Argentino
  • Mastiff Doberman

 und alle Kreuzungen mit Hunden der vorgenannten Rassen.


Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Vom 5. Dezember 2004

 

§ 17

Betreten des Waldes

(1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.

(2) Nicht gestattet sind (...)

3. sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen (...)